§ 11 Abs. 3 SächsIntGKommunale Integrationsarbeit
Die oberste Integrationsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SächsSpAEGSächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz
das Staatsministerium des Innern als oberste Eingliederungsbehörde,
§ 17 Abs. 2 Nr. 2 SächsIntGLandesbeirat für Integration und Teilhabe
die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte (§ 20),
§ 9 Abs. 5 SächsIntGMaßnahmen zur Unterstützung der beruflichen Integration
Zuständige Behörde für die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Absatz 4 ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Es kann diese Aufgabe durch…
§ 23 Abs. 1 SächsIntGRechtsstellung
Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen.