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Die Integrationsbehörden erfüllen die Aufgaben der kommunalen Integrationsarbeit in eigener Verantwortung. Die kommunale Integrationsarbeit beinhaltet insbesondere
die Bestellung und Unterstützung hauptamtlicher kommunaler Beauftragter für Integration und Teilhabe (§ 19) sowie
Der Freistaat Sachsen fördert die kommunale Integrationsarbeit. Für die Förderung der in Absatz 1 genannten Bereiche können die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen vorgesehenen Mittel abweichend von § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Kommunen als pauschalierte zweckgebundene Zuwendungen gewährt werden.
Die oberste Integrationsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
die förderfähigen Zuwendungszwecke,
den Gegenstand der Förderung,
die Zuwendungsempfänger,
die Zuwendungsvoraussetzungen; dabei können auch Bestimmungen über die fachlich-inhaltliche Ausgestaltung von Fördermaßnahmen getroffen werden,
die Berechnung und die Höhe der Zuwendungen,
die Weiterleitung der Mittel an Dritte,
das Antrags- und Auszahlungsverfahren,
das Verwendungsnachweisverfahren und
Grundlagen für die kommunale Integrationsarbeit im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen
zur Flüchtlingssozialarbeit und Beratung zur freiwilligen Rückkehr, insbesondere zu
Voraussetzungen, die freie Träger erfüllen müssen, damit die Integrationsbehörden sie mit der Aufgabenerfüllung beauftragen können,
Voraussetzungen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Aufgabenerfüllung der Integrationsbehörden,
Grundqualifikationen des einzusetzenden Personals sowie
dem höchstens notwendigen Anteil der Sachkosten bei wirtschaftlicher Tätigkeit,
zur kommunalen Integrationsberatung sowie
zu kommunalen Integrations- und Teilhabeberichten, insbesondere zur Erhebung landesweit vergleichbarer Daten.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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