§ 814 Abs. 3 Nr. 6 ZPOZivilprozessordnung
die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieter,
§ 6 Abs. 1 SN-19699Sächsisches Transparenzgesetz
Die transparenzpflichtigen Stellen machen personenbezogene Daten in den Informationen unkenntlich, bevor sie die Informationen veröffentlichen oder auf Antrag…
§ 882f Abs. 1 ZPOZivilprozessordnung
Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen: Die Informationen dürfen nur für den Zweck…
§ 29 Abs. 1 IRegGGesetz zum Implantateregister Deutschland
Die Registerstelle übermittelt Die Registerstelle hat die pseudonymisierten Daten vor der Übermittlung an die Datenempfänger zu anonymisieren. Die Anforderungen…
§ 9 Abs. 2 SchuFVVerordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses
Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis sind zu löschen, sobald der Zweck erreicht wurde. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der…