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Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine Jagderlaubnis erteilen. Die Jagderlaubnis ist die beschränkte Befugnis, in einem bestimmten Jagdbezirk zu jagen. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss eine Jagderlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten erteilt sein. Sie können sich aber gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen.
Die Jagderlaubnis ist schriftlich zu erteilen, anderenfalls ist sie nichtig. Sie ist nicht übertragbar und erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder mit der Beendigung des Jagdausübungsrechts des Erlaubnisgebers. § 13 des Bundesjagdgesetzes gilt für die Jagderlaubnis entsprechend.
Der Jagdgast hat bei der Jagdausübung die schriftliche Erlaubnis bei sich zu führen, sofern er nicht durch einen Jagdausübungsberechtigten oder angestellten Jäger begleitet wird.
Der Jagdausübungsberechtigte kann Personen in seinem Dienst die Befugnis, in einem bestimmten Jagdbezirk zu jagen, nach seinen Weisungen übertragen (angestellte Jäger).
Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast), der einen gültigen Jagdschein besitzt, eine Jagderlaubnis erteilen. Sie kann von Mitpächtern, bei…
Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen.
Die Befugnis nach Absatz 4 Nr. 2 steht mit Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten auch dem Jagdgast zu. Übt dieser die Jagd ohne Begleitung des…
Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines…
Die Jagd darf nur ausüben, wer einen Jagdschein besitzt und als Jagdausübungsberechtigter die volle oder als angestellter Jäger oder Jagdgast eine beschränkte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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