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Die Jagd darf nur ausüben, wer einen Jagdschein besitzt und als Jagdausübungsberechtigter die volle oder als angestellter Jäger oder Jagdgast eine beschränkte Befugnis hat, in einem Jagdbezirk zu jagen.
Das Jagdausübungsrecht steht dem Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks, der Jagdgenossenschaft oder dem Jagdpächter zu.
Mit dem Jagdausübungsrecht ist die Pflicht zur Ausübung der Jagd verbunden. § 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557, 2560) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.
Wer die Jagd ausübt, soll vor Beginn der Jagdausübung im Jagdjahr an einer Übung im jagdlichen Schießen teilgenommen haben.
Gesellschaftsjagden sind Jagden, bei denen mehr als vier Jäger zusammenwirken. Es ist ein Jagdleiter zu bestimmen.
Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.
Die Jagdgenossenschaft kann über das Jagdausübungsrecht abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes unbeschränkt verfügen.
Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine Jagderlaubnis erteilen. Die Jagderlaubnis ist die beschränkte Befugnis, in einem bestimmten…
Die Befugnis nach Absatz 4 Nr. 2 steht mit Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten auch dem Jagdgast zu. Übt dieser die Jagd ohne Begleitung des…
Verboten ist auch,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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