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Abschusspläne sind mit den amtlich geforderten Angaben schriftlich oder über einen Online-Zugang elektronisch bei der Jagdbehörde einzureichen. Die obere Jagdbehörde gibt einen landeseinheitlichen Zeitraum für die Abschussplanung vor, der im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht wird. Abschusspläne dürfen schriftlich oder elektronisch nur für einen Zeitraum, der innerhalb des Zeitraums nach Satz 2 liegt, bestätigt oder festgesetzt werden.
Ein bestätigter oder festgesetzter Abschussplan gilt auch für einen nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten. Ändern sich nach Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplans die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse oder erweisen sich Annahmen als unrichtig, kann die Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder bei Vorliegen eines Gruppenabschussplans auf Antrag der Hegegemeinschaft oder von Amts wegen den Abschussplan ändern.
Aufgefundenes verendetes Wild und Fallwild ist auf den Abschussplan anzurechnen.
Der Jagdausübungsberechtigte hat über erlegtes und verendetes Wild sowie Fallwild eine Streckenliste zu führen. Die Streckenliste ist mit den amtlich geforderten Angaben schriftlich oder elektronisch zu führen. Die Streckenliste ist der Jagdbehörde auf deren Verlangen und bis zum 10. April jeden Jahres zusammenfassend in Form einer Streckenmeldung zu übersenden. Eintragungen in die Streckenliste sind spätestens zum Ende eines Monats vorzunehmen.
Bei der Jagd auf Wild nach § 4 Abs. 3 Satz 1 muss die Streckenliste elektronisch geführt werden. Bei diesen Wildarten sind Abschüsse unverzüglich in die Streckenliste einzutragen und zu melden.
Die obere Jagdbehörde macht im Sächsischen Amtsblatt bekannt, für welche Wildarten und Zeitdauer ein Wildmonitoring durchgeführt wird; dabei werden auch die Meldetermine festgelegt. Die Jagdausübungsberechtigten übermitteln der Jagdbehörde Wahrnehmungen dieser Wildarten im Jagdbezirk elektronisch. Die übermittelten Daten werden von der Jagdbehörde ausgewertet.
die Anrechnung von erlegtem oder sonst verendetem Wild auf den Abschussplan und das Führen einer Streckenliste für erlegtes oder verendet aufgefundenes Wild;…
Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, bei der systematischen Erfassung, Beobachtung und Überwachung bestimmter Wildarten (Wildmonitoring)…
Für Rot-, Dam- und Muffelwild ist der Abschussplan in der Regel für einen Zeitraum von drei Jagdjahren nach Wildart, Geschlecht und Altersklassen vom…
Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der…
Bestehende Abschusspläne sind bis zum 31. März 2013 nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zu erfüllen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.