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Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist zu versagen, wenn:
die Bewerberin oder der Bewerber eine der in den §§ 16, 17 Satz 1 sowie den §§ 18 und 19 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Vorschrift des § 20 nicht beachtet hat; wenn die Voraussetzungen der §§ 18 bis 20 nicht vorliegen, können in besonderen Härtefällen Ausnahmen bewilligt werden,
abzusehen ist, dass gegen die Bewerberin oder den Bewerber zur Zeit der schriftlichen oder mündlichen Prüfung eine Freiheitsentziehung vollzogen werden wird,
Gründe nach § 18 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2, 4 oder Nummer 6 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes vorliegen.
Die Entscheidung über die Zulassung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben.
1Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt. 2Aus besonderem Grund kann die…
Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer
die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfüllt haben oder vom Landesjustizprüfungsamt zur staatlichen Pflichtfachprüfung…
die Frist für die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, insbesondere über den…
Kann eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die schriftliche oder die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.