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Eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, die oder der im Freistaat Sachsen die staatliche Pflichtfachprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote einmal wiederholen, sofern zu Beginn der schriftlichen Prüfung der Vorbereitungsdienst noch nicht aufgenommen wurde. Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur bei dem nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungstermin; in besonderen Härtefällen können Ausnahmen bewilligt werden. Gilt die Prüfung infolge einer Prüfungsverhinderung gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 als nicht abgelegt, besteht die Möglichkeit der Wiederholung im nächsten Prüfungstermin. Der Antrag auf Zulassung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen. Wenn zwischen der Ablegung der mündlichen Prüfung und dem nächsten Termin nur ein kürzerer Zeitraum verbleibt, ist der Antrag unverzüglich nach Ablegung der mündlichen Prüfung zu stellen.
Die Gebühr für die Wiederholung der Prüfung beträgt 500 Euro. Sie fällt nicht an, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die staatliche Pflichtfachprüfung bei erstmaliger Ablegung im Freiversuch bestanden hat.
§ 30 Absatz 2 gilt entsprechend.
Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten.
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer entscheidet, welches Prüfungsergebnis gilt. Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, gilt das bessere, bei gleichen Prüfungsergebnissen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt.
1Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bei dem in § 2 bezeichneten Prüfungsamt bei der ersten Ablegung bestanden hat, darf sie auf Antrag zur Verbesserung der…
1Wer die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, darf sie auf Antrag einmal wiederholen. 2Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung nach Maßgabe des § 57 einmal wiederholen.
Nach Gestattung der Wiederholungsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung kann der Prüfling durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der…
Ist die Prüfung im Freiversuch oder im regulären Versuch gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 für bestanden erklärt worden, hat die oder der Vorsitzende des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.