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Ist die Prüfung bei erstmaligem Ablegen gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 für bestanden erklärt worden, hat die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes dem Prüfling, der die Prüfung vor dem Landesjustizprüfungsamt in Nordrhein-Westfalen abgelegt hat, auf dessen Antrag einmalig eine erneute Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung zu gestatten. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu stellen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. § 59 Abs. 1 Satz 2 und § 26 Abs. 2 gelten entsprechend.
Nach Gestattung der Wiederholungsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung kann der Prüfling durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Bei Verzicht gilt eine Verbesserung als nicht erreicht. Die erneute Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen.
Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, darf er sie einmal wiederholen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über das…
1Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bei dem in § 2 bezeichneten Prüfungsamt bei der ersten Ablegung bestanden hat, darf sie auf Antrag zur Verbesserung der…
vorzeitige Beendigung des Prüfungsverfahrens durch Verzicht des Prüflings auf die Fortsetzung der gestatteten Wiederholungsprüfung durch schriftliche oder…
Das Zulassungsgesuch zur Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung ist zu dem Meldetermin (§ 9 Absatz 4 JAG) der Prüfung, zu der die Bewerberin/der…
Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts für nicht unternommen zu erklären, sobald ein Prüfling mit ihrer oder…
Das Zulassungsgesuch zur Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung ist spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung, zu der die Rechtsreferendarin/der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.