§ 12 Abs. 1 SJAVollzGGesetz Nr. 1883 über den Vollzug des Jugendarrests (Saarländisches Jugendarrestvollzugsgesetz - SJAVollzG) Vom 20. Januar 2016
Die Arrestierten dürfen eigene Kleidung tragen. Dieses Recht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder…
§ 109 Abs. 5 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Strafarrestantinnen und Strafarrestanten dürfen eigene Kleidung tragen und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit in der Anstalt nicht…
§ 109 Abs. 4 StVollzG NRWGesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen
Die Strafarrestantinnen und Strafarrestanten dürfen eigene Kleidung und eigene Bettwäsche benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und sie für…
§ 12 Abs. 1 JAVollzOVerordnung über den Vollzug des Jugendarrestes
Der Jugendliche trägt eigene Kleidung und eigene Wäsche. Während der Arbeit trägt er Anstaltssachen. Dasselbe gilt, wenn die eigene Kleidung oder Wäsche…
§ 17 Abs. 1 SUVollzGGesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Saarland (Untersuchungshaftvollzugsgesetz - SUVollzG) Vom 1. Juli 2009*
Die Untersuchungsgefangenen dürfen eigene Kleidung tragen, soweit sie für Reinigung, Instandhaltung und regelmäßigen Wechsel sorgen. Die Anstaltsleitung kann…