§ 109 Abs. 5 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Strafarrestantinnen und Strafarrestanten dürfen eigene Kleidung tragen und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit in der Anstalt nicht…
§ 17 Abs. 1 SächsUHaftVollzGSächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Die Untersuchungsgefangenen dürfen eigene Kleidung tragen, soweit sie für Reinigung, Instandhaltung und regelmäßigen Wechsel sorgen. Die Anstaltsleitung kann…
§ 20 Abs. 1 SächsJArrestVollzGSächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten dürfen eigene Kleidung tragen. Dieses Recht kann durch die Vollzugsleiterin oder den Vollzugsleiter eingeschränkt…
§ 169 StVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Der Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Gefangene für Reinigung,…
§ 57 Abs. 1 SächsSVVollzGSächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Die Untergebrachten dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Wäsche benutzen. Auf Antrag stellt die Anstalt den Untergebrachten Kleidung und Wäsche zur…