Art. 4 Nr. 2 SN-11615Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Aufbewahrung von Schriftgut Das Staatsministerium der Justiz und für Europa bestimmt durch Rechtsverordnung das…
§ 2 Abs. 1 JSchrAG-SaarGesetz Nr. 1659 zur Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichte, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften und der Justizbehörden (Schriftgutaufbewahrungsgesetz der Justiz des Saarlandes- JSchrAG-Saar) Vom 28. Oktober 2008
Das Ministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.
§ 78 Abs. 1 NRW-26468Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
Das Justizministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.
§ 121 Abs. 1 JustG NRWGesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden…
§ 1 Abs. 1 SN-15290Sächsische Justizschriftgutverordnung
Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung des Schriftgutes der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden und der Justizverwaltung im Sinne von § 2…