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Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung des Schriftgutes der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden und der Justizverwaltung im Sinne von § 2 Absatz 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. 2014 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Andere Vorschriften, die die Aufbewahrung und Aussonderung von Schriftgut regeln, insbesondere § 117 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
Die Aufbewahrungsbestimmungen in den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2013 (SächsABl. S. 223), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
Die für Disziplinarvorgänge betreffendes Schriftgut geltenden spezialgesetzlichen Bestimmungen über die Tilgung, Vernichtung und den Ausschluss der Verwertbarkeit bleiben unberührt.
Die Aufbewahrung von Akten über die Beantragung von Registrierungen nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleitungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) bestimmt sich nach § 7 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung – RDV) vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2757) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Vorschriften des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes…
Die Sächsische Justizschriftgutverordnung vom 17. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 199) wird wie folgt geändert: Soweit Schriftgut bereits vor dem 17. März…
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aufbewahrung und Aussonderung von Unterlagen bei den…
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Aufbewahrung von Schriftgut Das Staatsministerium der Justiz und für Europa bestimmt durch Rechtsverordnung das…
Soweit Schriftgut bereits vor dem 17. März 2015 weggelegt wurde, verbleibt es bei den bis dahin geltenden Regelungen, mit Ausnahme des in §§ 4 und 7 sowie in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.