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Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.
In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.
Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.
Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn das Fehlen einer in § 4 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzung nachträglich bekannt wird oder eine…
Absatz 3 gilt sinngemäß in den Fällen des § 20 Abs. 2.
Ein ehrenamtlicher Richter soll seines Amtes enthoben werden, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Ernennung nach § 109…
Für die Entbindung eines ehrenamtlichen Richters von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen gilt § 54 des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.
Das Amt eines ehrenamtlichen Richters/einer ehrenamtlichen Richterin erlischt, wenn Die Entscheidung nach Nrn. 4 bis 7 trifft das Berufsgericht zweiter Instanz,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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