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Die Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz“ gestrichen.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
In Nummer 11 werden die Wörter „§ 979 Abs. 1b Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Satz 1 Halbsatz 1“ durch die Wörter „§ 979 Absatz 1b Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Satz 1 Halbsatz 1 sowie nach § 983 in Verbindung mit § 979 Absatz 1b Satz 2 Halbsatz 1 und mit Satz 1 Halbsatz 1“ ersetzt.
In Nummer 21 werden nach den Wörtern „Ermächtigungen nach“ die Wörter „§ 13a Absatz 1 Satz 1,“ eingefügt, die Angabe „§ 74c Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 72a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, § 74c Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4“ ersetzt und nach der Angabe „§ 116 Abs. 2 Satz 1“ ein Komma und die Wörter „§ 119a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3“ eingefügt.
Nummer 26 wird wie folgt gefasst: „26. die Ermächtigungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, und nach § 5 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, der Insolvenzordnung;“.
In Nummer 58 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
Die folgende Nummer 59 wird angefügt:
„59. die Ermächtigung nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466).“
§ 2 wird durch folgende §§ 2 bis 4 ersetzt: „§ 2 Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Fachsenats für Personalvertretungsangelegenheiten beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht und der Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten beim Verwaltungsgericht Dresden beruft das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. § 3 Bestimmung der Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten nach § 26 der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten für die Ausschüsse zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an den Verwaltungsgerichten nach § 26 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. § 4 Bestimmung der Zahl der Kammern beim Sächsischen Landesarbeitsgericht und bei den sächsischen Arbeitsgerichten Die Zahl der Kammern beim Sächsischen Landesarbeitsgericht und bei den sächsischen Arbeitsgerichten bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts.“
Der bisherige § 3 wird § 5.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.