§ 401 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Der Beschluss, durch den einem Verein nach § 73 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit entzogen wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam.
§ 50 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die…
Nr. 97 Nr. 11 10. SächsKVZZehntes Sächsisches Kostenverzeichnis
| Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB | 70 bis 600
§ 74 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen.
Art. 2 Nr. 5 SN-9576Gesetz zur Neuregelung des Stiftungsrechts im Freistaat Sachsen
| Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB | 50 bis 500