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Aufgrund von § 6 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) wird die laufende Nummer 97 der Anlage 1 der Siebenten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Siebentes Sächsisches Kostenverzeichnis – 7. SächsKVZ ) vom 24. Mai 2006 (SächsGVBl. S. 189) wie folgt gefasst: Nummer | laufende Nummer | Beschreibung | Kosten „97 | Vereine und Stiftungen Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG) vom 7. August 2007 (SächsGVBl. S. 386) in der jeweils geltenden Fassung Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
| Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 BGB, Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig nach § 80 Abs. 2 BGB, § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 2 SächsStiftG, | 200 bis 1 300 soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist | kostenfrei
| Genehmigung zur Änderung einer Satzung eines Vereins nach § 33 Abs. 2 BGB oder einer Stiftung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsStiftG | 50 bis 1 050
| Genehmigung zur Aufhebung einer Stiftung, zur Zusammenlegung von Stiftungen und zur Verlegung des Sitzes einer Stiftung in den oder aus dem Freistaat Sachsen nach § 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 SächsStiftG | 50 bis 1 300
| sonstige Genehmigungen oder Maßnahmen aufgrund der Satzung eines Vereins oder einer Stiftung | 50 bis 300
| Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB | 50 bis 500
| Aufsichtsmaßnahmen nach § 7 SächsStiftG | 50 bis 1 300
| Erteilung einer Vertretungsbescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsStiftG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 33 VwVfG | 10 bis 250“
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