§ 2 JKostG SLGesetz Nr. 932 - Landesjustizkostengesetz Vom 30. Juni 1971
In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern…
§ 30 Nr. 3 SN-9752Sächsische Justizorganisationsverordnung
| Hinterlegungssachen 3.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrendem Geld in jeder Angelegenheit,…
§ 129b JustG NRWGesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
Bei den Rahmengebühren nach den Nummern 8 und 9 des Gebührenverzeichnisses setzt die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 11 und 12 des…
Art. 1 Satz 2 Nr. 3 SN-11623Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
| Hinterlegungssachen 3.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrendem Geld in jeder Angelegenheit,…
§ 3 Abs. 1 JKostG SLGesetz Nr. 932 - Landesjustizkostengesetz Vom 30. Juni 1971
Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.