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In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Freistaates Sachsen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 123 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ist Nummer 2001 der Anlage des Justizverwaltungskostengesetzes ausgenommen.
§ 61 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Freistaates Sachsen Kosten (Gebühren und Auslagen)…
In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli…
In Satz 1 werden die Wörter „Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG)“ durch das Wort…
In § 65 Nummer 1 des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Mai…
§ 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Erhebung von Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten vom 27. November 1992 (SächsGVBl.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.