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Die Kostenerhebung in Hinterlegungssachen erfolgt nach den Vorschriften des Teils 9 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154, 159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hinterlegungsgesetz – SächsHintG)“…
die Auslagen nach den Nummern 2000 und 2002 der Anlage des Justizverwaltungskostengesetzes, der Nummer 9020 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der…
In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Freistaates Sachsen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom…
§ 4 Absatz 3 des Justizverwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.
In Hinterlegungssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Bestimmungen des Teils 4 Kapitel 2 und 4 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.