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Die Zahl der Senate bei dem Oberlandesgericht, dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, dem Sächsischen Landessozialgericht und dem Sächsischen Finanzgericht sowie die Zahl der Kammern bei den Landgerichten, den Verwaltungsgerichten und den Sozialgerichten bestimmt das Staatsministerium der Justiz. Diese Befugnis kann auf die Präsidenten der Gerichte übertragen werden.
§ 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Zahl der Senate bei dem Oberlandesgericht, dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, dem Sächsischen Landessozialgericht…
Die Zahl der Kammern bei dem Landgericht bestimmt der Präsident des Landgerichts, die Zahl der Senate bei dem Oberlandesgericht der Präsident des…
1Die Zahl der Kammern bei dem Verwaltungsgericht bestimmt der Präsident des Verwaltungsgerichts, die Zahl der Senate bei dem Oberverwaltungsgericht der…
Die Zahl der Kammern bei dem Sozialgericht bestimmt der Präsident des Sozialgerichts, die Zahl der Senate bei dem Landessozialgericht der Präsident des…
Unbeschadet der Sätze 2 und 3 bestimmen die Leitungen der Gerichte nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Kammern oder Senate des jeweiligen Gerichts. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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