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Die Zahl der Kammern bei dem Landgericht bestimmt der Präsident des Landgerichts, die Zahl der Senate bei dem Oberlandesgericht der Präsident des Oberlandesgerichts, beide nach Anhörung der zuständigen Präsidien. Das Ministerium der Justiz kann dem Präsidenten des Landgerichts und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts hierfür Weisungen erteilen.