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Gefangene können auf Antrag nach ihrer Entlassung ausnahmsweise im Vollzug begonnene Ausbildungs- oder Behandlungsmaßnahmen fortführen, soweit diese nicht anderweitig durchgeführt werden können. Hierzu können die Entlassenen vorübergehend in einer Anstalt untergebracht werden, sofern es die Belegungssituation zulässt.
Bei Störung des Anstaltsbetriebes durch eine Entlassene oder einen Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen können die Unterbringung und die Maßnahme jederzeit beendet werden.
Erhalten Entlassene Leistungen nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird von einer Beteiligung der Entlassenen an den Kosten der Unterbringung abgesehen.
Die Gefangenen können auf Antrag nach ihrer Entlassung ausnahmsweise im Vollzug begonnene Ausbildungs- oder Behandlungsmaßnahmen fortführen, soweit diese nicht…
Bei Störung des Anstaltsbetriebes durch die Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen kann die Unterbringung jederzeit beendet werden.
Können Maßnahmen während des Vollzugs nicht abgeschlossen werden, trägt die Anstalt in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen dafür Sorge, dass die…
Bei Störung des Betriebs der Anstalt durch die Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen kann die Unterbringung jederzeit beendet werden.
Bei Störung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung durch eine Entlassene oder einen Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen können die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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