§ 22 SJStVollzG
Fortführung von Maßnahmen nach Entlassung
(1)
Die Gefangenen können auf Antrag nach ihrer Entlassung ausnahmsweise im Vollzug begonnene Ausbildungs- oder Behandlungsmaßnahmen fortführen, soweit diese nicht anderweitig durchgeführt werden können. Hierzu können die Entlassenen auf vertraglicher Basis vorübergehend in einer Anstalt untergebracht werden, sofern es die Belegungssituation zulässt. Die Entlassenen erhalten bei Fortführung einer Ausbildungsmaßnahme eine Ausbildungsbeihilfe in entsprechender Anwendung von § 57.
(2)
Bei Störung des Anstaltsbetriebes durch die Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen können die Unterbringung und die Maßnahme jederzeit beendet werden. Dritter Abschnitt Unterbringung und Versorgung der Gefangenen