§ 13 Abs. 2 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich mit bis zu 16 Gefangenen eingerichtet, zu dem neben den Hafträumen weitere Räume und Einrichtungen…
§ 17 Abs. 4 JStVollzG NRWGesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen
Geeignete Gefangene werden in überschaubaren Wohngruppen untergebracht, die das Alter, die voraussichtliche Dauer der Inhaftierung und die Straftat der…
§ 26 SJStVollzGGesetz Nr. 1631 über den Vollzug der Jugendstrafe (Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz - SJStVollzG) Vom 30. Oktober 2007
Geeignete Gefangene werden regelmäßig in Wohngruppen untergebracht. Nicht geeignete Gefangene, die aufgrund ihres Verhaltens nicht gruppenfähig sind, sollen…
§ 143 Abs. 2 StVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Die Vollzugsanstalten sind so zu gliedern, daß die Gefangenen in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen zusammengefaßt werden können.
§ 112 Abs. 4 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
In den zum 3. Oktober 1990 bestehenden Anstalten dürfen abweichend von § 11 Abs. 1 während der Einschlusszeiten bis zu drei Gefangene gemeinsam in einem…