§ 12 Abs. 1 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Gefangenen in Gemeinschaft aufhalten.
§ 12 Abs. 1 SLStVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe im Saarland (Saarländisches Strafvollzugsgesetz - SLStVollzG) Vom 24. April 2013*
Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Gefangenen in Gemeinschaft aufhalten.
§ 13 Abs. 2 SächsUHaftVollzGSächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist.
§ 10 Abs. 2 Nr. 2 SJAVollzGGesetz Nr. 1883 über den Vollzug des Jugendarrests (Saarländisches Jugendarrestvollzugsgesetz - SJAVollzG) Vom 20. Januar 2016
wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Arrestierte zu befürchten ist,
Art. 2 Abs. 1 SN-12800Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Gefangenen in Gemeinschaft aufhalten.