§ 58 Abs. 2 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Gefangenen nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung.
§ 58 Abs. 1 SLStVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe im Saarland (Saarländisches Strafvollzugsgesetz - SLStVollzG) Vom 24. April 2013*
Gelder der Gefangenen werden auf Hausgeld- und Eigengeldkonten in der Anstalt geführt.
§ 63 Abs. 2 SächsSVVollzGSächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Untergebrachten nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung.
Art. 2 Abs. 2 SN-12800Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Gefangenen nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der Anstaltsleiter.
§ 56 Abs. 2 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Die Gefangenen können über das Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. § 53 Abs. 2 und 3, §§ 59 und 60 bleiben unberührt.