§ 59a Abs. 3 SächsJStVollzGSächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen.
§ 58 Abs. 2 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Gefangenen nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung.
§ 63 Abs. 2 SächsSVVollzGSächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Untergebrachten nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung.
§ 9 Abs. 4 SN-17767Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz
Den Untergebrachten sind die Euro-Bargeldbeträge, die sie in die Einrichtung mitbringen und die sie während der Unterbringungszeit erhalten, gutzuschreiben. Sie…
§ 59 Abs. 4 SächsJStVollzGSächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
Die Gefangenen dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben.