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Dieses Gesetz gilt für den gesamten Justizvollzug mit Ausnahme des Vollzugs
der Freiheitsstrafe und des Strafarrests,
der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
der Jugendstrafe,
der Untersuchungshaft,
des Jugendarrests und
der Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 und § 453c der Strafprozessordnung sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.