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Für Grundstücke, die die Einrichtung nachhaltig nicht nur unerheblich über das normale Maß hinaus in Anspruch nehmen, können zusätzliche Beiträge erhoben werden. Das normale Maß bestimmt sich nach dem bei Wohnnutzung nach Art und Menge durchschnittlich anfallenden häuslichen Abwasser. Das Nähere ist in der Satzung (§ 2) zu bestimmen. Einzelheiten können durch Vertrag geregelt werden.
Der Aufwand umfaßt auch den Wert, den die von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für die Einrichtung oder Anlage bereitgestellten eigenen Grundstücke bei…
Für den Bereich der Abwasserbeseitigung bestimmt sich der Beitrag nach der Menge des Abwassers, das bei dem jeweiligen Verbandsmitglied anfällt. Die…
1Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. 2Kommt die öffentliche Einrichtung neben den Beitragspflichtigen nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit…
Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nach Absatz 1 abgabepflichtig sind, sollen zur Deckung ihrer Aufwendungen eine Abgabe von den Einleitern oder von den…
Die bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 dem Verband entstehenden Kosten sind durch Beiträge der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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