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Ist nach der Satzung bei der Beitragsbemessung die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen, bleiben Teilflächen unberücksichtigt, die nicht baulich oder gewerblich genutzt werden können, soweit sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind und ihre grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre.
Fallen die Voraussetzungen des Absatzes 1 später weg, so entsteht insoweit eine Beitragspflicht. Dies gilt auch, wenn ein Grundstück oder Grundstücksteile, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden oder die beitragsfrei angeschlossen worden sind, mit Grundstücksflächen vereinigt werden, für die eine Beitragspflicht bisher nicht entstanden ist, oder wenn sich die bauliche Nutzbarkeit eines solchen Grundstücks erhöht.
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Teilbeiträge im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2 oder Beiträge im Sinne von § 17…
1Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. 2Kommt die öffentliche Einrichtung neben den Beitragspflichtigen nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit…
Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, in den Fällen des Absatzes 3 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und…
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden…
Die Beitrags- und Kostenpflicht ruht als öffentliche Last auf den im Auseinandersetzungsgebiet liegenden Grundstücken. Die einzelnen Grundstücke haften jedoch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.