Art. 1 Nr. 3 SN-20372Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens im Freistaat Sachsen
§ 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Die Arbeitgeber haben für die evangelischen Landeskirchen und die Diözesen der katholischen Kirche der Bundesrepublik…
§ 11 Abs. 1 SächsKiStGSächsisches Kirchensteuergesetz
Soweit die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a durch die Finanzämter verwaltet wird, sind die Arbeitgeber, deren lohnsteuerliche Betriebsstätten im…
§ 16 Abs. 3 SächsKiStGSächsisches Kirchensteuergesetz
Soweit die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bereits angeordnet hat, dass die Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer auch von Arbeitnehmern…
§ 14 Abs. 3 KiStG-SaarGesetz Nr. 926 über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland (Saarländisches Kirchensteuergesetz - KiStG-Saar) Vom 25. November 1970 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 2015
Auf Antrag einer Diözese oder einer Landeskirche ist unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für solche…
§ 5 Abs. 1 KiStGDV NRWVerordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes
in der Bundesrepublik Deutschland, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren…