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Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Aufnahme und Integration von Kindern mit Behinderung und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, mit Anspruch auf Eingliederungshilfe nach den §§ 99, 112 und 113 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder mit Behinderung) in Kindertageseinrichtungen nach dem Gesetz über Kindertagesbetreuung. Die Leistungen anderer Rehabilitationsträger bleiben davon unberührt.
Integration ist die Förderung, Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit Behinderung gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung, soweit es sich dabei um eine nach Art, Gestaltung und Zeitdauer planvolle Hilfe entsprechend der jeweiligen Behinderung handelt. Diese alltagsorientierte Hilfe soll sich über mehrere Stunden des Tages erstrecken und in regelmäßiger Folge gewährt werden.
Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder sollen in Angebote der Kindertagesbetreuung aufgenommen und individuell gefördert werden, wenn es…
Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder, die daher einen besonderen Förderbedarf haben, werden in der Regel gemeinsam mit Kindern ohne…
§ 1 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Aufnahme und Integration von Kindern mit Behinderung…
Eine Kindertageseinrichtung, die Kinder mit Behinderung zur Integration aufnimmt, muss den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Integrative Kindertageseinrichtungen sind Tageseinrichtungen nach Nummer 1 bis 4, die pro Gruppe in der Regel bis zu einem Drittel von Kindern, mindestens aber…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.