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Diese Verordnung gilt für Kindertageseinrichtungen nach § 2 Absatz 2 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes (Amtsbl. I S. 422), die von Trägern im Sinne des § 2 Absatz 3 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes betrieben werden.
Kindertageseinrichtungen sind Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte, altersgemischte Kindertageseinrichtungen und integrative Kindertageseinrichtungen; dazu gehören auch kombinierte und integrierte sozialpädagogische Einrichtungen der Ganztagsbetreuung.
Altersgemischte Kindertageseinrichtungen stellen von ihrer Angebots- und Altersstruktur her Kombinationen der in den Nummern 1 bis 3 beschriebenen Kindertageseinrichtungen dar. In solchen Einrichtungen ist die Bildung von Gruppen mit erweiterter Altersmischung möglich, in denen Kinder von null bis sechs Jahren oder Kinder von drei bis zwölf Jahren in einer Gruppe betreut werden. In besonderen Ausnahmefällen können auch andere Altersmischungen zugelassen werden.
Integrative Kindertageseinrichtungen sind Tageseinrichtungen nach Nummer 1 bis 4, die pro Gruppe in der Regel bis zu einem Drittel von Kindern, mindestens aber von drei Kindern, die von einer Behinderung betroffen oder bedroht sind, besucht werden.
Für die Kindertagespflege gelten die §§ 10 bis 12.