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Abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung gelten für Kinder mit Behinderung folgende Finanzierungsschlüssel für pädagogische Fachkräfte:
Kinderkrippe: ein Vollzeitäquivalent für 2,765 Kinder,
Kindergarten: ein Vollzeitäquivalent für 3,645 Kinder,
Hort: ein Vollzeitäquivalent für 9,220 Kinder.
Wegen der Schwere der Behinderung eines Kindes kann von diesen Finanzierungsschlüsseln zugunsten des Kindes abgewichen werden. Darüber entscheidet der zuständige Rehabilitationsträger in der Regel vor Aufnahme des Kindes.
Die pädagogischen Fachkräfte nach den Absätzen 1 und 2 verfügen über eine Qualifikation nach § 1 Absatz 2 der Sächsischen Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte vom 20. September 2010 (SächsGVBl. S. 277), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 736) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Sie tragen die Gesamtverantwortung für die Umsetzung der heilpädagogischen Maßnahmen in der Kindertageseinrichtung gemäß den individuellen Förderplänen.
Pädagogische Fachkräfte, die nicht über eine Berufsqualifikation nach Absatz 3 Satz 1 verfügen, sind dem jeweiligen Bedarf entsprechend in die Förderung, Bildung, Erziehung und Betreuung eines Kindes mit Behinderung einzubeziehen. Dabei werden die pädagogischen Fachkräfte nach Satz 1 zur Stärkung der multiprofessionellen Zusammenarbeit an der Umsetzung des individuellen Förderplans beteiligt und von pädagogischen Fachkräften nach Absatz 3 Satz 1 angeleitet sowie unterstützt.
Der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannte Finanzierungsschlüssel kommt auch zur Anwendung, wenn im Umfang von bis zu 20 Prozent des nach Satz 1 Nummer 1 bis 3…
Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder sollen in Angebote der Kindertagesbetreuung aufgenommen und individuell gefördert werden, wenn es…
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Finanzierungsschlüssel zwischen dem 1. August 2025 und dem 31. Juli 2026 ein Vollzeitäquivalent für…
„(1) Abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung gelten für Kinder mit Behinderung folgende Finanzierungsschlüssel…
ein Vollzeitäquivalent zur Leitung einer Kindertageseinrichtung für je zehn einzusetzende Vollzeitäquivalente nach den Nummern 1 bis 3. Der in Satz 1 Nummer 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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