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Das Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S. 251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Der Verbandsausschuss wählt jeweils in der ersten Sitzung nach seiner Bestellung aus seiner Mitte eine oder mehrere Stellvertretungen der oder des Vorsitzenden. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Verbandsausschuss.“
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Rechtsstellung der Verbandsrätinnen und Verbandsräte“.
Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 4 Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor“.
In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. zuständig für die Aufgaben nach § 24 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 884) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit eine Rechtsverordnung nach § 25 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches keine abweichende Regelung enthält.“
In Absatz 2 Satz 1 wird vor der Angabe „11 bis 18“ die Angabe „5 und“ eingefügt.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Kommunale Sozialverband Sachsen berichtet dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jährlich über die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1, soweit diese der Aufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt unterliegen. Er ist auf Anforderung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt verpflichtet, für statistische Zwecke, insbesondere der Sozialplanung und Sozialberichtserstattung des Freistaates Sachsen, Daten nach Satz 1 in zulässiger Form dem Statistischen Landesamt zur Verfügung zu stellen.“
§ 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Verbandsdirektor“ durch die Wörter „die Verbandsdirektorin oder den Verbandsdirektor“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „der Verbandsdirektor“ durch die Wörter „die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor“ ersetzt.
In § 6 werden die Wörter „der Verbandsdirektor“ durch die Wörter „die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Verbandsversammlung entscheidet im Einvernehmen mit der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Fachbereichsleiterinnen oder der Fachbereichsleiter. Das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einer Fachbereichsleiterin oder einem Fachbereichsleiter sowie für die Festsetzung der Vergütung einer Fachbereichsleiterin oder eines Fachbereichsleiters, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrags besteht. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein.“
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Ein Drittel der Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder (Verbandsrätinnen und Verbandsräte) kann verlangen, dass die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor die Verbandsversammlung in allen Angelegenheiten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen informiert und diesem oder einem von dem Verbandsausschuss gebildeten Ausschuss Akteneinsicht gewährt. In dem Ausschuss müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller vertreten sein.“
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Jede Verbandsrätin und jeder Verbandsrat kann an die Verbandsdirektorin oder den Verbandsdirektor schriftlich oder in der Sitzung der Verbandsversammlung mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind.“
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Verbandsräten“ die Wörter „Verbandsrätinnen und“ eingefügt.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Aus dem Gebiet jeder Mitgliedskörperschaft ist je begonnene 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner eine Verbandsrätin oder ein Verbandsrat zu wählen.“
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Wählbar zur Verbandsrätin und zum Verbandsrat ist, wer am Wahltag in den Landtag wählbar ist. Nicht wählbar sind Bedienstete des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen oder der Rechtsaufsichtsbehörden. Aus der Verbandsversammlung scheiden die Verbandsrätinnen und Verbandsräte aus, bei denen während der Wahlperiode der Verlust der Wählbarkeit eintritt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn Verbandsrätinnen und Verbandsräte ihr Mandat in der Vertretungskörperschaft des Verbandsmitglieds verlieren oder wenn sie als Inhaberin oder Inhaber eines kommunalen Wahlamtes des Verbandsmitglieds nach Ablauf der Amtszeit nicht in diesem bestätigt werden. Die Feststellung über das Ausscheiden trifft die Verbandsversammlung. Scheidet eine Verbandsrätin oder ein Verbandsrat während der Wahlperiode aus, ist für den Rest der Wahlperiode eine Ergänzungswahl durchzuführen.“
In Absatz 4 werden die Wörter „ihren Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter“ durch die Wörter „ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und eine oder mehrere Stellvertretungen“ ersetzt.
§ 9 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 9 Rechtsstellung der Verbandsrätinnen und Verbandsräte“.
In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Verbandsräte“ die Wörter „Verbandsrätinnen und“ eingefügt.
In Absatz 2 werden vor dem Wort „Verbandsräte“ die Wörter „Verbandsrätinnen und“ eingefügt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „vom Vorsitzenden“ durch die Wörter „von der oder dem Vorsitzenden“ ersetzt.
In Satz 2 werden vor dem Wort „Verbandsräte“ die Wörter „Verbandsrätinnen und“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil. Sie oder er kann sonstige Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen hinzuziehen. Den Rechtsaufsichtsbehörden und den Fachaufsichtsbehörden sind die Sitzungen rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung mitzuteilen; sie können zu den Sitzungen Vertreterinnen und Vertreter entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist.“
§ 11 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Verbandsversammlung“ ein Komma und die Wörter „die Verbandsdirektorin“ eingefügt und die Wörter „dem Verbandsdirektor“ werden durch die Wörter „der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „den Verbandsdirektor“ durch die Wörter „die Verbandsdirektorin oder den Verbandsdirektor“ ersetzt.
In Satz 4 werden vor dem Wort „Verbandsräten“ die Wörter „Verbandsrätinnen und“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „dem Verbandsdirektor“ durch die Wörter „der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „dem Verbandsdirektor“ durch die Wörter „der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Verbandsausschuss kann sich von der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor jederzeit über alle Angelegenheiten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen unterrichten lassen und von ihr oder ihm verlangen, dass ihm oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird.“
§ 12 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Verbandsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung als Vorsitzende oder Vorsitzender und elf weiteren Mitgliedern. Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor nimmt an den Sitzungen des Verbandsausschusses mit beratender Stimme teil. Die Verbandsversammlung bestellt die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses und deren Stellvertretung in gleicher Zahl in der ersten Sitzung nach jeder Wahl für die Dauer der Wahlperiode der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte. Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung des Verbandsausschusses nicht zustande, werden die weiteren Mitglieder und deren Stellvertretung je in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an Wahlvorschläge geheim mit Stimmzettel gewählt. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen.
In § 13 Absatz 2 wird das Wort „Stellvertreter“ durch die Wörter „deren Stellvertretung“ ersetzt.
§ 14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Beamte und Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Fachausschüsse. Sie oder er kann ihre oder seine ständige allgemeine Stellvertretung oder ein Mitglied des Fachausschusses mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragen.“
In § 15 Satz 3 werden die Wörter „Der Vorsitzende“ durch die Wörter „Die oder der Vorsitzende“ ersetzt.
Der Überschrift von Teil 2 Abschnitt 4 werden die Wörter „Verbandsdirektorin oder“ vorangestellt.
§ 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Rechtsstellung
Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor ist Leiterin oder Leiter der Verbandsverwaltung. Sie oder er vertritt den Kommunalen Sozialverband Sachsen nach außen.
Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt. Im Fall der Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an.
Die Verbandsversammlung entscheidet über die Ernennung und Entlassung der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors. Für das Amt der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors ist befähigt, wer eine wirtschafts- oder finanzwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen hat, die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst besitzt oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. Die Ernennungsurkunde wird von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung ausgestellt und der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor bei Amtsantritt ausgehändigt. Dem Staatsministerium des Innern obliegt die Wahrnehmung disziplinarrechtlicher Aufgaben
der oder des Dienstvorgesetzten,
der oder des höheren Dienstvorgesetzten und
der obersten Dienstbehörde.
Der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle sowie der übrigen Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde.
Eine Beamtin, ein Beamter oder eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen ist zur ständigen Vertretung der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors zu bestellen.“
§ 17 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „Der Verbandsdirektor“ durch die Wörter „Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor muss Beschlüssen der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses widersprechen, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. Sie oder er kann widersprechen, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass ein Beschluss für den Kommunalen Sozialverband Sachsen nachteilig ist. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Er muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach der Beschlussfassung gegenüber der oder dem Vorsitzenden ausgesprochen werden. Wenn die Angelegenheit nicht in derselben Sitzung geklärt werden kann, ist innerhalb von vier Wochen eine Folgesitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist. Ist nach Ansicht der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors der neue Beschluss rechtswidrig, muss sie oder er diesem erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde herbeiführen.“
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Verbandsdirektor“ durch die Wörter „die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Der Verbandsdirektor“ durch die Wörter „Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor“ und das Wort „ihm“ durch die Wörter „ihr oder ihm“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.
In Absatz 6 werden die Wörter „Der Verbandsdirektor“ durch die Wörter „Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor“ ersetzt.
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter, Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen.“
In § 18 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Der Verbandsdirektor“ durch die Wörter „Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor“ ersetzt.
§ 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vom Verbandsdirektor“ durch die Wörter „von der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Fall der Vertretung der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors muss die Erklärung von der ständigen Vertretung oder von zwei vertretungsberechtigten Beamtinnen, Beamten oder Beschäftigten handschriftlich unterzeichnet werden.“
In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Die Höhe“ durch die Wörter „Der Umlagesatz“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 3“ gestrichen.
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 36 Abs. 4, §§ 37 bis 40 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 4, §§ 37 bis 40 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
In § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 2 des…
In § 4 Nr. 7 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 358) wird…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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