Art. 1 Abs. 2 SN-20368Zweites Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958
Das Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli…
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 G Artikel 29 Abs. 6Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
ein Gesamtabstimmungsleiter und ein Gesamtabstimmungsausschuß für das Abstimmungsgebiet,
§ 12 VVVGVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Werden Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet, nimmt die jeweilige oder die betraute Gemeinde die Aufgaben nach Satz 1 Nummer 3…
§ 6 NeuGlVVerordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Für den Briefabstimmungsvorsteher und den Briefabstimmungsvorstand gilt § 5 entsprechend mit folgenden Maßgaben: