Art. 1 Abs. 3 Nr. 12 SN-4184Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen
§ 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte Die laufenden Geschäfte der Wahl besorgen der Bürgermeister und die von ihm…
§ 12 KomWG SNKommunalwahlgesetz
Die laufenden Geschäfte der Wahl besorgen der Bürgermeister und die von ihm beauftragten Gemeindebediensteten.
§ 54 KomWG SNKommunalwahlgesetz
Die laufenden Geschäfte der Wahl besorgen der Landrat und die von ihm beauftragten Bediensteten des Landratsamtes. Die örtlichen Geschäfte der Wahl besorgen der…
§ 41 Abs. 3 GO NRWGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich, einer Bezirksvertretung oder einem…
§ 28 Abs. 2 Nr. 6 SächsGemOSächsische Gemeindeordnung
die Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheides oder die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens,