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Dem Parlamentarischen Kontrollgremium obliegt die parlamentarische Kontrolle von Maßnahmen gemäß den §§ 60 bis 62 und 63 bis 68 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, und gemäß des § 101b Absatz 1 und 4 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf der Grundlage von jährlichen Berichten der zuständigen Staatsministerien an den Landtag zu abgeschlossenen Vorgängen.
1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium nach dem Parlamentarischen…
das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich durch einen Bericht nach § 8b Absatz 10 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes über die…
Das nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständige Bundesministerium unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten das…
Die Fachstelle führt regelmäßige und einzelfallbezogene Untersuchungen hinsichtlich der Aufsicht des Staatsministeriums des Innern über das Landesamt für…
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Dem Parlamentarischen Kontrollgremium obliegt die parlamentarische Kontrolle von Maßnahmen der Überwachung von Wohnungen gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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