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Zur Erhaltung und Förderung kultureller Einrichtungen und Maßnahmen werden ländliche Kulturräume als Zweckverbände gebildet.
Mitglieder der ländlichen Kulturräume sind die Landkreise nach Maßgabe der Anlage. Sie sind zur Mitgliedschaft verpflichtet.
Die Kreisfreien Städte Chemnitz, Leipzig und Dresden sind urbane Kulturräume; für sie gilt dieses Gesetz mit Ausnahme von § 1 Absatz 1 bis 3 und 5, § 2 Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 7.
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die gesetzlichen Regelungen für Zweckverbände auf die ländlichen Kulturräume anzuwenden.
Das Gesetz über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 10…
Das Sächsische Kulturraumgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175) wird in § 1 wie folgt geändert: Die Kreisfreien Städte…
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 Satz 2 SächsKRG“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Buchstabe a des Sächsischen Kulturraumgesetzes“ ersetzt.
In § 7 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), das zuletzt…
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Dabei sind Einrichtungen und Maßnahmen der Kulturellen Bildung angemessen zu berücksichtigen.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.