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Im Freistaat Sachsen ist die Kulturpflege eine Pflichtaufgabe der Gemeinden und Landkreise.
Der Kulturraum unterstützt die Träger kommunaler Kultur bei ihren Aufgaben von regionaler Bedeutung, insbesondere bei deren Finanzierung und Koordinierung. Die ländlichen Kulturräume können in Anwendung der für Zweckverbände geltenden Vorschriften selbst Träger von Einrichtungen und Maßnahmen sein; die Entscheidung hierüber trifft der Kulturkonvent.
Der Kulturraum verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Er gibt sich eine Satzung. In der Satzung können regionale Besonderheiten des Kulturraumes berücksichtigt werden. Die Satzung und eine Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände nehmen die Aufgabe der Kulturförderung und -pflege in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Selbstverwaltung in eigener Verantwortung…
Die ländlichen Kulturräume erheben, soweit vertretbar und geboten, entsprechend § 6 Absatz 3 des Sächsischen Kulturraumgesetzes von ihren Mitgliedern eine…
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die ländlichen Kulturräume können in Anwendung der für Zweckverbände geltenden Vorschriften selbst Träger von…
Der Kulturkonvent nimmt alle Aufgaben des Kulturraumes wahr, soweit nicht der Vorsitzende des Kulturkonventes oder der Kulturbeirat zuständig sind. Zu den…
Die Aufgaben der urbanen Kulturräume werden von den Organen der Gemeinden wahrgenommen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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