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Die ländlichen Kulturräume erheben, soweit vertretbar und geboten, entsprechend § 6 Absatz 3 des Sächsischen Kulturraumgesetzes von ihren Mitgliedern eine Kulturumlage zur Deckung des Finanzbedarfs für ihre kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung. Bei Festsetzung der Kulturumlage ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder des Kulturraumes sowie auf die Erfordernisse der ihnen obliegenden übrigen öffentlichen Aufgaben Rücksicht zu nehmen.
Die Höhe der Kulturumlage nach § 6 Absatz 3 des Sächsischen Kulturraumgesetzes ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Mitglieder zu bestimmen. Tritt nach § 7 des Sächsischen Kulturraumgesetzes eine kreisangehörige Gemeinde einem Kulturraum als Mitglied bei, so sind die Umlagegrundlagen des für sie zuständigen Landkreises um die Umlagegrundlagen dieses Mitgliedes zu kürzen. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Umlagepflichtigen eines Kulturraumes gleich festzusetzen. Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Kulturraum vorläufig entsprechend Absatz 5 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Umlageforderung statt.
Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.
Umlagegrundlagen nach Absatz 2 sind:
zuzüglich des dem Landkreis nach § 25a Absatz 2 Satz 4 zufließenden Betrages und
zuzüglich der den kreisangehörigen Gemeinden nach § 22a Satz 1 Nummer 7 zufließenden Beträge.
Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.
Die Kulturumlage ist von den Mitgliedern für ihr Gebiet an die Kulturkasse zu zahlen. Sie ist vierteljährlich zum Fünfzehnten des zweiten Monats mit jeweils einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages fällig. § 26 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 26 Absatz 6 gilt entsprechend.
Die Kulturräume erhalten zur Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen Zuweisungen gemäß § 6 Absatz 2 des Sächsischen Kulturraumgesetzes in der Fassung der…
§ 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Kulturlastenausgleich Die Kulturräume erhalten zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen Zuweisungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 des…
„(1) Es wird ein jährlicher Kulturlastenausgleich nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltsplanes sowie nach Maßgabe des Gesetzes über einen Finanzausgleich…
Durch die Erhebung einer Kulturumlage werden in den ländlichen Kulturräumen die Mitglieder des Kulturraumes an den Lasten der kulturellen Aktivitäten von…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Es wird ein jährlicher Kulturlastenausgleich nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltsplanes sowie nach Maßgabe des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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