§ 29 Abs. 1 SächsLKrOSächsische Landkreisordnung
Die regelmäßigen Kreistagswahlen finden alle fünf Jahre statt.
Art. 2 Nr. 5 SN-12778Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen
§ 29 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die regelmäßigen Kreistagswahlen finden alle fünf Jahre statt.“
§ 27 Abs. 1 KrO NRWKreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Kreistagsmitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die näheren Vorschriften…
§ 21 Abs. 4 SächsKrGebNGZusammensetzung und Wahl der Kreiswahlausschüsse
Für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung gelten die Vorschriften des Kreistages des Landkreises nach § 18 Abs. 1 Satz 1. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 20 Abs. 1 SächsKrGebNGWahlkreiseinteilung
Die Kreistagswahlen nach § 16 werden in Wahlkreisen durchgeführt.