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Die Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 565), wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird im Sechsten Teil nach der Angabe zu § 67 die Angabe „§ 67a Übergangsbestimmung aus Anlass des Zensus 2011“ eingefügt.
§ 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach der Angabe „Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes“ die Wörter „und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union“ eingefügt.
Dem Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist der Tag des Einzugs in die Frist einzubeziehen.“
In Absatz 2 wird die Angabe „und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ gestrichen.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
§ 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird der Satzpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. wer als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.“
Satz 2 wird gestrichen.
§ 29 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die regelmäßigen Kreistagswahlen finden alle fünf Jahre statt.“
In § 46 Abs. 1 werden die Wörter „spätestens drei Monate“ durch die Wörter „spätestens vier Monate“ ersetzt.
In § 67 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorjahres“ die Wörter „auf der Grundlage der jeweils letzten Volkszählung“ eingefügt.
Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt: „ § 67a Übergangsbestimmung aus Anlass des Zensus 2011 § 67 findet für das Jahr 2013 mit der Maßgabe Anwendung, dass die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni 2012 auf Grundlage der am 3. Oktober 1990 nachgewiesenen Bevölkerungszahl fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend ist.“
Es werden gestrichen:
in § 15 Abs. 1 und 2 und § 22 Abs. 1 jeweils die Angabe „und die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“,
in § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 jeweils die Angabe „und der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“,
in § 21 Abs. 1 Satz 1 die Angabe „und von nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“,
in § 21 Abs. 1 Satz 2 die Angabe „und der Wahlberechtigten nach § 14 Abs. 1 Satz 2“,
in §§ 23, 47 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 jeweils die Angabe „und der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ und
in § 26 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 6 Satz 1 jeweils die Angabe „und den nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“.
Es werden gestrichen:
in § 17 Abs. 2 Satz 1 und § 18 Abs. 1 und 3 Satz 1 jeweils die Angabe „und der ehrenamtlich tätige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“,
in § 17 Abs. 4 die Angabe „und einem ehrenamtlich tätigen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“,
in § 19 Abs. 1 Satz 1 die Angabe „und ehrenamtlich tätige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ und
in § 19 Abs. 3 die Angabe „und ehrenamtlich tätigen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“.
§ 17 wird wie folgt geändert:
§ 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
§ 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.
„(9) § 30 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.