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Für jeden neu zu bildenden Landkreis wird ein Kreiswahlausschuss bestellt.
Der Kreiswahlausschuss setzt sich zusammen aus je drei Mitgliedern der beteiligten Landkreise und der im Wahlgebiet einzukreisenden Stadt.
Der Kreiswahlausschuss wird von der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich einberufen, sobald die Wahlen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen oder die Entscheidungen nach § 19 Abs. 2 Satz 3 getroffen sind. Eine von der Rechtsaufsichtsbehörde benannte Person leitet die Sitzungen, bis der Kreiswahlausschuss einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte gewählt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt der Vertreter der Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Kreiswahlausschusses und des Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses wahr.
Für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung gelten die Vorschriften des Kreistages des Landkreises nach § 18 Abs. 1 Satz 1. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, die von den zuständigen Kreistagen und Räten der kreisfreien…
Die beschließenden Ausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und mindestens 10 Prozent der Mitglieder des Kreistages. Der Kreistag bestellt die Mitglieder und…
eine Kreiswahlleiterin oder ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis,
Der Gemeindewahlausschuss und der Kreiswahlausschuss werden für jede Wahl neu gewählt. Die Wahlausschüsse bestehen nach der Wahl einschließlich eventuell…
Die Vertreter derselben Partei oder derselben Wählergruppe in den Vertretungen der zum Wahlkreis gehörenden Kreise und kreisfreien Städte bestimmen im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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