Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Stadt Görlitz und der Landkreis Görlitz, die Stadt Hoyerswerda und der Landkreis Bautzen, die Stadt Plauen und der Vogtlandkreis sowie die Stadt Zwickau und der Landkreis Zwickau regeln innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Aufgabenübergangs nach § 4 Abs. 2 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 die Rechtsfolgen, die sich aus dem Verlust der Kreisfreiheit für die genannten Städte ergeben, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Dieser bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesdirektion.
Kommt ein Vertrag nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 zustande oder enthält dieser keine hinreichende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, trifft die zuständige Landesdirektion nach Anhörung der Beteiligten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen innerhalb von sechs Monaten nach Fristablauf.
Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern über die Genehmigung von Gebietsänderungen von Gemeinden vom 12. November 2013…
Die Städte Görlitz, Hoyerswerda und Plauen und die Landkreise, deren Gebiet durch die Gebietsänderungen gemäß § 1 betroffen ist, regeln, soweit erforderlich,…
Nach § 19 Absatz 3 Satz 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103) bestehende satzungsmäßige Bestimmungen sind an die…
Kommt eine Vereinbarung gemäß Satz 1 zustande, hat diese auch Bestimmungen über die befristete Vertretung der eingegliederten oder an der Vereinigung…
Die Regelung nach Absatz 1 begründet Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirkt den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement