Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die nach § 3 neu gebildeten Landkreise sind Gesamtrechtsnachfolger der aufgelösten Landkreise, aus denen sie gebildet sind.
Die Kreisaufgaben, für welche die nach § 2 Abs. 2 eingekreisten Städte bis zum Zeitpunkt ihrer Einkreisung zuständig waren, verbleiben bis zum 31. Dezember 2008 in deren Zuständigkeit. Zum 1. Januar 2009 gehen diese Aufgaben auf die betroffenen Landkreise über. Dies gilt auch für die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und für Zweckvereinbarungen; die Zweckverbandssatzungen und die Zweckvereinbarungen sind bis zum 30. Juni 2009 anzupassen. § 25 bleibt hiervon unberührt.
Abweichend von Absatz 2 können die nach § 3 neu zu bildenden Landkreise oder deren Rechtsvorgänger und die nach § 2 Abs. 2 einzukreisenden bisherigen Kreisfreien Städte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass der Übergang der Kreisaufgaben bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nicht jedoch vor dem 1. August 2008, erfolgt. Der öffentlich-rechtliche Vertrag muss eine Regelung zum Kostenausgleich und kann eine Regelung zum Umfang des Personalübergangs sowie Regelungen im Sinn des § 7 enthalten. Er bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Der öffentlich-rechtliche Vertrag und seine Genehmigung sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. Im Übrigen bleibt § 7 unberührt.
Die nach § 3 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG)…
Die Auflösung und Neubildung eines Landkreises sowie die Änderung der Grenzen eines Landkreises infolge Eingliederung oder Ausgliederung von Gemeinden bedürfen…
Die von der Umgliederung unmittelbar betroffenen Landkreise sind verpflichtet, Vereinbarungen zu schließen, die den in Absatz 1 niedergelegten Grundsätzen…
Die Stadt Chemnitz und die Landkreise, deren Gebiet durch die Gebietsänderungen gemäß § 1 betroffen ist, regeln, soweit erforderlich, bis zu einem durch die…
Die Folgen der Eingliederung oder Vereinigung regeln, soweit erforderlich, die beteiligten Gemeinden durch Vereinbarung, soweit sie durch dieses Gesetz nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement