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Die zuständige Behörde kann Bodenplanungsgebiete zum Schutz oder zur Sanierung des Bodens, aus Gründen der Vorsorge für die menschliche Gesundheit oder zur Vorsorge gegen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes durch Rechtsverordnung für Gebiete festlegen, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind. In der Rechtsverordnung sind der räumliche Bereich festzulegen und die erforderlichen Verbote, Beschränkungen und Schutzmaßnahmen sowie weitere Regelungen über gebietsbezogene Maßnahmen zu bestimmen. § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Zur Durchführung der Rechtsverordnung soll die zuständige Behörde prüfen, ob der Schutzzweck auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. Das Verfahren nach Satz 3 wird nicht angewandt, wenn eine Rechtsverordnung nach Satz 1 geändert oder neu erlassen wird, ohne dass das Gebiet räumlich erweitert wird oder Verbote, Beschränkungen oder Maßnahmen nach Satz 2 erheblich geändert oder erweitert werden.
Die zuständige Behörde kann zum Schutz oder zur Sanierung des Bodens, aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit sowie von Gefahren für…
Die Länder können darüber hinaus Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind, und die dort zu ergreifenden…
Zur Einhaltung der sich aus den Absätzen 1, 2 und 3 ergebenden Anforderungen kann die zuständige Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des…
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich…
Die in § 4 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet des Landkreises Erzgebirgskreis werden als Bodenplanungsgebiet im Sinne von § 21 Absatz 3 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.