Gesetze
Gesetz wird geladen …
Apotheken dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 an allen Tagen ganztägig geöffnet sein. Die Apothekerkammer hat für Gemeinden oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken unter Berücksichtigung der apothekenrechtlichen Bestimmungen über die Dienstbereitschaft zu regeln, dass abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement