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Der Freistaat Sachsen ist berechtigt, Finanzzuweisungen zur Durchführung des betroffenen Förderprogramms in Höhe der vom Freistaat Sachsen gegenüber dem Bund aufgewendeten Beträge im Verhältnis der jeweiligen Lastentragung nach § 1 zu kürzen. Wenn im betroffenen Förderprogramm keine Finanzzuweisungen mehr ausstehen, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte verpflichtet, dem Freistaat Sachsen die gegenüber dem Bund aufgewendeten Beträge im Verhältnis der jeweiligen Lastentragung nach § 1 zu erstatten.
Der Anspruch des Freistaates Sachsen entsteht in dem Zeitpunkt, in dem er seine Leistungspflicht gegenüber dem Bund erfüllt.
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Zuweisungen nach diesem Gesetz um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die der Freistaat…
Sanktionszahlungen, die der Freistaat Sachsen in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Grundgesetzes für die…
Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes für die…
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Zuweisungen nach diesem Gesetz um den Betrag solcher fälliger Forderungen zu kürzen, auf die der Freistaat…
Auf Grundlage der gemeldeten Daten ruft die Landesdirektion Sachsen gemäß § 46a Abs. 3 SGB XII den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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